Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Tierhilfe Costa del Almeria e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich zu VR 200397 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Westerholt. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Schutz von herrenlosen Tieren oder aus anderen Gründen in Not geratenen oder auf Hilfe angewiesenen Tieren vor Quälerei, Misshandlungen und Tötungen zu bekämpfen, insbesondere von Hunden
- Unterstützung und Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen, Tierheimen und Tierschützern im In- und Ausland, insbesondere durch Futtermittel, tierärztliche Versorgung und Transport zu vorübergehenden bzw. Endpflegestellen
- Sicherstellung einer ausreichenden tierärztlichen Versorgung, wie z.B. die Durchführung von Schutzimpfungen, Kastrationen sowie andere erforderliche tiermedizinische Maßnahmen, von herrenlosen Tieren oder aus anderen Gründen in Not geratenen oder auf Hilfe angewiesenen Tieren im In- und Ausland
- Vermittlung von herrenlosen Tieren oder aus anderen Gründen in Not geratenen oder auf Hilfe angewiesenen Tieren an verantwortungsvolle und tierwohlbedachte Personen sowie Hilfestellung bei deren Vermittlung, insbesondere aus dem EU-Ausland
- Rettung von herrenlosen Tieren oder aus anderen Gründen in Not geratenen oder auf Hilfe angewiesenen Tieren oder Abgabetiere und deren Vermittlung von Tierpatenschaften und Pflegestellen
- Befreiung von Hunden aus sogenannten Tötungsstationen
- den Tierschutzgedanken weltweit an die breite Öffentlichkeit zu tragen, durch Aufklärung der Bevölkerung über Medien und Presse in Wort und Schrift
- Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse auf einen Ersatz verzichten. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen für ihren Arbeits- und Zeitaufwand die Zahlung einer Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen; soll diese einem Vorstandsmitglied zugutekommen, muss die Mitgliederversammlung diesem Beschluss zustimmen. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Tierpfleger und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein kann seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklichen. Daneben kann der Verein auch Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts beschaffen und diese zur Verwendung für steuerbegünstigte Tierschutzzwecke an diese weiterleiten (§ 58 Nr. 1 AO). Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Den schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats ablehnen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berichtigt, Aktivitäten im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann beendet werden:
- durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich erklärt werden muss,
- durch Tod,
- durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn in wichtiger Grund vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mitglied
- grob gegen die Satzung verstößt.
- dem Vereinszweck schwerwiegend zuwiderhandelt.
- das Ansehen des Tierschutzvereins grob schädigt.
- Unfrieden im Verein stiftet.
- trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Entrichtung des Jahresbeitrages im Rückstand ist.
- einer Organisation beitritt oder trotz Austrittsverlangen des Vereins weiter angehört, die den Zielen des Europäischen Tier- und Naturschutzbundes oder der Tierhilfe Costa del Almeria e.v. zuwiderläuft.
- wegen Verfehlungen gegen das Tierschutzgesetz, Artenschutzgesetz, Naturschutzgesetz oder verwandten Rechtsnormen verurteilt wird.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§6 Beiträge
- Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
- Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
- Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet diesen nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Jahresbeitrages.
§7 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Jedes Mitglied hat eine Stimme, diese ist nicht übertragbar. Briefwahl ist nicht zulässig. Mitglieder sind nur wahlberechtigt, wenn sie ihren Jahresbeitrag bereits entrichtet haben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sollte dieser aus Krankheitsgründen verhindert sein, so leitet der 2. Vorsitzende die Versammlung. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlusserfassung über Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desjenigen, der die Sitzung leitet. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Der Vorstand beruft sie ein, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch alle 2 Jahre. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn
- a) das Interesse des Vereins dies erfordert.
- b) die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Abgabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vorher schriftlich einzureichen.
- Da die Mitglieder über das gesamte Bundesgebiet verteilt sein können, kann der Vorstand ggf. auch eine Online-Mitgliederversammlung einberufen. Diese wird 14 Tage vorher vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail angekündigt.
§8 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
§9 Organe des Vereins
- der vertretungsberechtigte Vorstand nach §26 BGB
- die Mitgliederversammlung
§10 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart/der Kassenwartin
- dem 1. Beisitzer / der 1. Beisitzerin
- dem 2. Beisitzer / der 2. Beisitzerin
- das Amt des Kassenwartes / der Kassenwartin kann von einem der beiden Vorsitzenden in Personalunion geführt werden
- der/die 2. Vorsitzende übernimmt das Amt des Schriftführers
Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand zu ergänzen. Scheidet der Vorsitzende aus, so ist binnen 2 Wochen eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.
Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet ebenso mit der Neuwahl.
Jeder ist einzeln zur Vertretung berechtigt.
Der Vorstand kann durch rechtsgültigen Vorstandsbeschluss Aufwandserstattungsansprüche (z.B. Reisekostenerstattungen etc.) einräumen oder Verordnungen erlassen (z.B. Reiskostenordnung), aus denen sich Aufwandserstattungsansprüche ergeben. Ebenso kann der Vorstand Aufwandserstattungsansprüche durch Einzelvertrag einräumen.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berichtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
§12
Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt.
Westerholt, 08.12.2020